Internationale Jugendgerichtshilfe
Die JGH wird immer erst dann tätig, wenn ein Jugendlicher (Altersgruppe von 14 – einschließlich 17 Jahren)
oder Heranwachsender (Altersgruppe von 18 bis 20 Jahren) eine Straftat begangen hat.
Kinder (unter 14 Jahren) sind gemäß §19 StGB nicht strafmündig.
Gegen sie wird bei einer Straftat kein Strafverfahren eingeleitet bzw. werden erfahren wegen Strafunmündigkeit eingestellt.
Rechtsstellung der JGH:
Die rechtlichen Grundlagen für die Arbeit der JGH sind § 52 KJHG in Verbindung mit § 38 JGG (Jugendgerichtsgesetz).
Die JGH ist Verfahrensberechtigter im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende.
Sie ist gemäß § 38 Abs. 3, 107 JGG im gesamten Jugendgerichtsverfahren in allen Rechtszügen heranzuziehen.
Gemäß § 50 Abs. 3 JGG erhält sie das Recht, sich auch selbst in das Verfahren einzuschalten.
Auftrag der JGH nach § 76 KJHG (Delegation)
Gemäß § 76 KJHG wurde im Jahr 1979 die Durchführung der JGH der AWO übertragen.
Die AWO besitzt die strukturelle und fachliche Kompetenz und eine 40-jährige Erfahrung in multikultureller Arbeit.
Die JGH der Arbeiterwohlfahrt führt ihre Aufgaben für die ihr vom Jugendamt zugewiesenen Fälle durch.
Hauptaufgaben der Jugendgerichtshilfe
- Die Jugendgerichtshilfe berät und begleitet Jugendliche und Heranwachsende während des
gesamten Strafverfahrens, also vor, während und nach der Gerichtsverhandlung.
- Die JGH ist jedoch weder Verteidiger, noch vertritt sie die Interessen des Staatsanwaltes.
- Sie hat eine neutrale Position.
- Sie hat die Aufgabe, das Gericht über die Lebenssituation, den persönlichen und familiären
Hintergrund des jungen Menschen zu informieren.
Die JGH leistet Gerichtshilfe und erzieherische Hilfe und hat hierbei:
- Ermittlungsaufgaben
- Beratungsaufgaben
- Erziehungs,- bzw. Betreuungsaufgaben zu erfüllen.
Tätigkeit vor gerichtlichen Verhandlungen.
- Kontaktaufnahme zu den Delinquenten und der Erziehungsberechtigten durch:
a) Gespräche in der JGH
b) Hausbesuche
c) Besuche in der Untersuchungshaft
- Beratung der Eltern und der Jugendlichen/Heranwachsenden
- Teilnahme an Haftprüfungsterminen
- Einschalten von anderen Sozialisationsinstanzen (Berufsberatung, Beratungsstelle
für Suchtkranke, etc.)
- Berichterstattung an Gerichte und Staatsanwaltschaft.
- Überprüfung und Durchführung von Diversionsmaßnahmen.
- Anregung von Verfahrenseinstellung (bei Bagatelldelikten).
- Betreuung während der U-Haft
Tätigkeit während der Gerichtsverhandlung:
- Teilnahme an Gerichtsverhandlungen vor dem Amts, -Schöffen, - und Landgericht.
- Ergänzende mündliche Berichterstattung.
- Beratung und Intervention während der Verhandlung.
- Stellungnahme zu:
a) Strafrechtlicher Verantwortungsreife § 3 JGG:
b) Entwicklungsstand des Angeklagten und somit Prüfung ob der Täter jugendtypischer
Charakter hat.
c) Frage nach der schädlichen Neigung oder der Schwere der Schuld
d) Anwendung des Jugendrechtes bei Erwachsenen nach §105 JGG.
e) Frage der Jugendverfehlung.
f) Vorschlag zu den vom Gericht zu ergreifenden erzieherischen Maßnahmen
bzw. Sanktionen.
Tätigkeit nach der Gerichtsverhandlung:
- Verhandlungsbericht erstellen.
- Mitwirkung bei der Überwachung von Weisungen und Auflagen sowie dies bezüglich
Berichterstattung an das Gericht.
- Durchführung der Betreuungsweisung.
- Teilnahme an Anhörungsterminen bei Nichterfüllung richterlicher Weisungen/Auflagen
- Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe.
- Besuche in der Jugendarrestanstalt und JVA.
- Berichte an die JVA gemäß Jugendstrafvollzugsordnung.
- Weiterführende Betreuung.
Tätigkeit vor und nach der Entlassung aus der JVA:
- Unterredung/Gespräche mit den Erziehungsberechtigten zum Beispiel zwecks einer
eventuellen Wiederaufnahme in den Haushalt.
- Vermittlung einer Unterkunft für die Zeit nach der Haftentlassung.
- Vermittlung einer Ausbildungs, - oder Arbeitsstelle in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt, etc.
- Persönliche Gespräche mit den Jugendlichen/Heranwachsenden.
- Stellungnahme zur Ausweisung gemäß dem Erlass des Innenministers NRW's
bei ausländischen Jugendlichen.
- Weiterführende Betreuung und Hilfe.
Ziele:
Ziel ist, im Verfahren und der Hauptverhandlung alle fürsorgerischen, pädagogischen und sozialen Gesichtspunkte zur Sprach zu bringen und dem Richter zu helfen, Erziehungsmaßnahmen und Sanktionsmöglichkeiten zu finden, die weitere Straffälligkeit möglichst verhindert.
Folgen:
- Offenlegung der Berichtspflichten gem. § 136 StPO
- Keine Pflicht zur Selbstbelastung.